S T A T U T E N
des Elternvereines des Bundesgymnasiums Kufstein
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen
„Elternverein des Bundesgymnasiums Kufstein”
(ZVR 303501032)
2. Er hat seinen Sitz in Kufstein und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen in anderen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, die Bildung und Persönlichkeitentwicklung der Kinder und Jugendlichen am BG/BRG Kufstein in jeder Hinsicht zu fördern und die Interessen der Schule in dieser Hinsicht zu unterstützen. Dazu soll ein enger Kontakt mit der Direktion und dem Lehrkörper gepflogen werden.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
Versammlungen, Vorträge, Lehrgänge und Kurse
3. Aufbringung der Mittel:
Der Vereinzweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
a) Beiträge und Gebühren der Mitglieder
b) Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen
c) Einnahme aus Beteiligungen bei Veranstaltungen
d) Subventionen aus öffentlichen Mitteln
e) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Vereinsbetriebes
§ 3
Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen, sowie regelmäßig am Vereinsgeschehen Anteil nehmen. Ordentliche Mitglieder können nur Eltern oder Erziehungsberechtigte von Schülern am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium Kufstein sein. Elternpaare oder mehrere Erziehungsberechtigte gelten als Einheit.
3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, welche sich besondere Verdienste erworben haben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.
4. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages oder einer Beitrittserklärung unter Anerkennung der jeweils gültigen Vereinsstatuten sowie auch durch die bloße Einzahlung des Vereinsbeitrages, der vom Verein nicht binnen eines Jahres widersprochen wird. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besonderer Verdienste um den Verein erwerben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung ernannt.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beim Verein endet:
a) durch Tod eines Mitgliedes
b) durch Ausscheiden des Schülers aus dem BG/BRG Kufstein, dessen Schulbesuch die Mitgliedschaft ermöglicht hat
c) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder durch Austritt aus dem Verein,
d) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereinsstatuten zuwiderhandelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder Vorstandes nicht Folge leistet.
2. Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch die Vereinsleitung kann dieses binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses das vereinsinterne Schiedsgericht anrufen, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedschaftsrechte ruhen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu nutzen.
2. Den ordentlichen Mitgliedern kommt das aktive und passive Wahlrecht für die Funktionen im Verein zu, die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.
3. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.
4. Die Mitglieder haben die Verpflichtung, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.
§ 6
Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Schiedsgericht
2. Die Funktionsbehörde des Vorstandes und der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre und dauert bis zur Neuwahl an.
§ 7
Generalversammlung
1. Der Generalversammlung kommt die letzte Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht in den Statuten anderen Organen des Vereines zugeordnet sind. Zu den Agenden der Generalversammlung gehören insbesondere:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Wahrnehmungsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung des Vereinsvorstandes
d) Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
e) Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre.
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
i) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfern
j) Statutenänderungen
k) Entscheidung über die freiwillige Auflösung
2. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand unter schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor ihrer Abhaltung.
3. Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens 8 Tage vor deren Abhaltung beim Vorstand eingelangt sein.
4. Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind alle Mitglieder, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.
5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde Wartezeit ist die Generalversammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in den Statuten nicht anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Beschlüsse oder Änderungen der Statuten bedürfen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von 8 Wochen einberufen werden, wenn dies 1/10 der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder oder die Rechnungsprüfer verlangen oder der Vereinsvorstand dies beschließt.
§ 8
Vereinsvorstand
1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) einem Obmann/Obfrau und einem Stellvertreter
b) einem Schriftführer und einem allfälligen Stellvertreter
c) einem Kassier und einem allfälligen Stellvertreter
d) bis zu drei weiteren Mitgliedern, genannt Beiräte
3. Die Funktion eines Mitgliedes des Vereinsvorstandes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, welcher dem Vorstand rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist.
4. Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann der Vorstand ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren.
§ 9
Aufgaben des Vereinsvorstandes
1. Dem Vorstand sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Aufgaben:
a) Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Tätigkeits- und Gebarungsberichte sowie der Rechnungsabschlüsse
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d) Berichterstattung über außergewöhnliche Tatsachen, Vorgänge und Geschehnisse
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Festsetzung von Abgaben und Gebühren
g) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
h) Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen zur Unterstützung des Vorstandes
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Beim Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Vereinsleitung ist berechtigt, unter ihrer Aufsicht Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung zu übertragen.
§ 10
Aufgaben der Mitglieder des Vereinsvorstandes
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Im Falle der Verhinderung des Obmannes obliegen die oben genannten Aufgaben seinen Stellvertretern.
3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, insbesondere obliegt Ihm die Führung der Protokolle der Generalversammlung des Vorstandes.
4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der jeweiligen Vorstandsmitglieder ihre Stellvertreter.
§ 11
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie den Mitgliedern von allfällig vom Vorstand geschaffenen Beiräten. Die Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen erfolgt analog zu den Bestimmungen der Einberufung des normalen Vorstandes.
§ 12
Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, spätestens 4 Monate nach Abschluss und Beschlussfassung im Vorstand den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht sowie die Verwendung der Mittel im Sinne der Vereinsziele zu prüfen und dem Vorstand darüber zu berichten. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe der Rechnungsprüfer, der Generalversammlung über die Gebarung der gesamten Funktionsperiode einen Bericht abzugeben.
3. Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Geschäftsjahres in die Bücher und Unterlagen des Vereines Einsicht zu nehmen und haben das Recht auf umfassende Information über alle Beschlüsse und Tätigkeiten des Vorstandes und Einsichtnahme in dessen Protokolle.
Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer als beratende Organe den Vorstandssitzungen beigezogen werden.
4. Die Rechnungsprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein und dürfen keine andere Funktion im Verein ausüben.
§ 13
Schiedsgericht
1. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Schlichtung zivilrechtlicher Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis durch das Schiedsgericht zu beantragen. Scheitert jedoch ein solcher Schlichtungsversuch oder lehnt ihn das Schiedsgericht ab bzw. hat es binnen 6 Monaten nach Antragsstellung auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Vereinsvorstand noch keine Entscheidung getroffen, kann von jedem Mitglied ein ordentliches Zivilgericht angerufen werden.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen der Vereinsleitung ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die auf diese Weise namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes Vereinsmitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den für den Vorsitz Vorgeschlagen entscheidet das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen in nicht zivilrechtlichen Angelegenheiten sind vereinsintern endgültig.
§ 14
Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines sowie der Austritt oder Übertritt zu einem anderen Dachverband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung geschlossen werden.
2. Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertrittsbeschlusses sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
a) Die ordnungsgemäß Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Generalversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.
b) Die Anwesenheit von mindestens ¾ der ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welchen ihren materiellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.
c) Die Zustimmung von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen
3. Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereines ist das gesamte Vereinsvermögen wieder für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Vereines oder im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes. Die Generalversammlung hat darüber mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu entscheiden